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   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93 (https://dejure.org/1995,4130)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.11.1995 - C-46/93 (https://dejure.org/1995,4130)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. November 1995 - C-46/93 (https://dejure.org/1995,4130)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for Transport, ex parte: Factortame Ltd und andere.

    Grundsatz der Haftung eines Migliedstaats für Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen - Dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnende Verstöße - Voraussetzungen für die Haftung des Staates - Umfang des ...

  • EU-Kommission

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen Secretary of State for

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (89)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
    - Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93.

    Aufgrund der vom Bundesgerichtshof (Rechtssache C-46/93) und vom High Court of Justice (Rechtssache C-48/93) vorgelegten Fragen, die erneut die Frage in bezug auf - in früheren Entscheidungen des Gerichtshofes bereits festgestellte - Verstöße gegen Vorschriften des Vertrages aufwerfen, besteht somit die Gelegenheit, wenn auch nicht alle verbliebenen Probleme der komplexen Frage zu lösen, so doch zumindest weitere Klarstellungen in dieser Hinsicht vorzunehmen, insbesondere bezüglich des Bestehens der Staatshaftung in verschiedenen Fällen der Nichtumsetzung von Richtlinien und bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs einzelner.

    b) Rechtssache C-48/93 (Factortame III).

    Jedoch könnte die Möglichkeit, Schadensersatz zu gewähren, wie die vorlegenden Gerichte in ihren Vorlagebeschlüssen ausgeführt haben, bei ihnen durch ihr eigenes nationales Recht ausgeschlossen sein, gerade weil die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegend dem Gesetzgeber zuzurechnen sind, sei es, weil dieser es unterlassen hat, ein nationales Gesetz so zu ändern, daß es dem Gemeinschaftsrecht entspricht (Rechtssache C-46/93, Brasserie du pêcheur), oder weil er ein mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbares nationales Gesetz erlassen hat (C-48/93, Factortame III).

    b) Rechtssache C-48/93 (Factortame III).

    b) In der Rechtssache C-48/93 (Factortame III):.

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
    (29) - Eine sehr klare Feststellung in diesem Sinne ist die, daß "ein sachliches Interesse an einem Urteil des Gerichtshofes nach den Artikeln 169 und 171 des Vertrages deshalb bestehen [kann], weil dieses die Grundlage für eine Haftung abgeben kann, die möglicherweise einen Mitgliedstaat infolge seiner Pflichtverletzung gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft" (Urteil vom 7. Februar 1973 in der Rechtssache 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101, Randnr. 11).

    In die gleiche Richtung geht auch die Feststellung, daß das Rechtsschutzinteresse auch nach Beseitigung der beanstandeten Vertragsverletzung darin bestehen kann, "die Grundlage für eine Haftung zu schaffen, die einen Mitgliedstaat infolge seiner Vertragsverletzung gegenüber einzelnen treffen kann" (Urteil vom 20. Februar 1986 in der Rechtssache 309/84, Kommission/Italien, Slg. 1986, 599, Randnr. 18).

    Diese Feststellung trifft der Gerichtshof recht häufig: Urteil vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 9); Urteil vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 154/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2717, Randnr. 6); Urteil vom 18. Januar 1990 in der Rechtssache C-287/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-125, abgekürzte Veröffentlichung).

    Diese Betrachtungsweise findet sich allerdings auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 169: Der Verstoß gegen eine gemeinschaftliche Verpflichtung wird unabhängig davon, wem konkret die Einhaltung dieser Verpflichtung obliegt, in jedem Fall dem Staat zugerechnet (vgl. u. a. Urteil vom 5. Mai 1970 in der Rechtssache 77/69, Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237, Randnr. 15; Urteil vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70, Kommission/Italien, Slg. 1970, 961, Randnr. 9; Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75, Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 14).

    (119) - Rechtssache 193/80 (Kommission/Italien, Slg. 1981, 3019, Randnrn. 24 bis 28).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93
    (39) - Vgl. u. a. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnr. 14) und Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 5).

    (40) - Urteil Simmenthal (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 16).

    (49) - Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Slg. 1978, 629).

  • BGH, 26.02.2015 - III ZR 204/13

    Keine Schadensersatzansprüche wegen der Untersagung der Sportwettenvermittlung

    Der Senat hat nach seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache "Brasserie du Pêcheur" (Senatsbeschluss vom 28. Januar 1993 - III ZR 127/91, ZIP 1993, 345) auf der Grundlage der Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen (Urteil vom 5. März 1996 - C-46/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame, NJW 1996, 1267) bereits entschieden, dass eine Haftung des Gesetzgebers nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs auch für Nachteile ausscheidet, die durch ein gegen das europäische Unionsrecht verstoßendes formelles Gesetz verursacht werden (Senatsurteil vom 24. Oktober 1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 33 ff).

    Dieser hat seine Erörterung der Haftung auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und ihrer Grenzen auch auf die Schäden bezogen, die durch die Anwendung eines nationalen Gesetzes entstanden sind, das im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (Schlussanträge vom 28. November 1995 zu C-46/93, juris Rn. 3, 10).

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